allgemeine Geschäftsbedingungen Pdf Button PrintButton EmailButton
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag muss schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich elektronisch bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach muss der Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt oder Tagesprogramm, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen („Gelegenheit“, „Möglichkeit“, „Freizeit“, „zur freien Verfügung“ , Eigenunternehmungen, Besuch von Veranstaltungen, fakultative Ausflüge,  etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten  wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 10. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist vier Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Katalog/Tagesprogramm) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Katalog/Tagesprogramm) sowie den weiteren Vereinbarungen (Ziffer 6), insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
5.3. Maßgebend für die Streckenführung der Reisen ist das Tagesprogramm. Programmänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6. Reisepreis
6.1. Der Reisepreis gilt für Direktbucher und beinhaltet sämtliche Busfahrten, Fährschiffe, Flüge, Campingplatzgebühren, Übernachtungen im Hotelbus, Frühstück und Abendessen während des Aufenthaltes im Hotelbus, Reiseleitung und Führung durch einheimische Führer sowie den Reisepreissicherungsschein. Für nicht in Anspruch genommene Leistungen kann kein Ersatz gewährt werden. Alle in diesem Katalog genannten Preise sind im August 2011 kalkuliert worden und gelten für die Reisen bis Oktober 2012. Mit Erscheinen des neuen Kataloges verlieren alle alten Kataloge Ihre Preisgültigkeit.
6.2. Im Reisepreis nicht enthalten sind Ausgaben persönlicher Art für die An- bzw. Abreise zum/ vom Abflugs- bzw. Abfahrtsort, Mittagessen, Getränke, Eintrittsgelder, Ausgaben für Ausflüge, Bootsfahrten, Lifte, Seilbahnen etc., Visagebühren, evtl. Sicherheitsgebühren, Trinkgelder. Erfahrungsgemäß genügen, je nach Reise, ca. € 15 - 25,- pro Reisetag für diese Nebenkosten.
7. Preisänderungen
7.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
7.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 7.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
7.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Die Rechte nach Ziffer 7.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
8. Leistungsänderungen
8.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
8.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
8.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
8.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
9. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, z. B. Umbuchungs- oder Bearbeitungsgebühren.
10. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
10.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Bei einer Abmeldung bis 45 Tage vor Beginn der Hotelbusreise erstatten wir Ihnen die geleisteten Zahlungen ohne Abzug zurück. Bei einer Abmeldung ab dem 45. Tag bis vier Werktage vor Beginn der Hotelbusreise - gleich aus welchen Gründen - erstatten wir Ihnen 50% des Reisepreises zurück. Die restlichen 50% werden unter Abzug inzwischen angefallener Kosten zurückerstattet, wenn Ihr Platz anderweitig belegt werden kann. Bei einer Abmeldung ab dritten Werktag vor Reisebeginn bzw. Nichterscheinen bei Reisebeginn fallen 90% Stornogebühren an. Beachten Sie evtl. abweichende Rücktrittsbedingungen im Tagesprogramm.
Die Rücktrittsbedingungen für Reisen ohne Hotelbus stehen grundsätzlich im Tagesprogramm.
Wir empfehlen Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
10.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
10.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
10.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 10.1. bis 10.3. entsprechend angewandt.
11. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt  verlangen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
Müssen wir wegen Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze oder Nichterreichens der Teilnehmerzahl von 15 Personen eine Reise absagen, so unterrichten wir Sie davon spätestens 5 Wochen vor Reisebeginn.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Können Reisen wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, sind wir zur Absage berechtigt. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Wird aus zwingenden Gründen, wie z. B. Ausfall von Fahrzeugen oder Personal, Katastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen, politische Unruhen, Krieg, die Fortführung einer begonnenen Reise unmöglich, sind wir berechtigt, die Reise abzubrechen und die Teilnehmer auf billigstem Weg zum Ausgangspunkt der Reise zurückzubringen. Die Reiseteilnehmer erhalten den nicht verbrauchten Teil unserer Leistungen abzüglich etwaiger für sie durch den unvorhergesehenen Abbruch der Reise entstandenen Kosten zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Übersteigen die Aufwendungen für den Reiseteilnehmer anlässlich eines unvorhergesehenen Abbruchs der Reise den nicht verbrauchten Teil des Reisepreises, teilen sich Veranstalter und Gast die Mehrkosten. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Der Reiseleiter ist nicht befugt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen, haben aber auf Verlangen mit Ihnen ein Protokoll über die behaupteten Leistungsstörungen aufzunehmen.Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Sämtliche Ansprüche aus einer Reise müssen beim Veranstalter gegenüber innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert sind.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.000. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Gerichtsstand
Der Reisende kann Alfons Meilhamer Hotelbus-Reisen nur in Passau verklagen.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag eine entsprechende ungewollte Vereinbarungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder der ungewollten Lücke gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Vertragsparteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

Geschäftsführer     : Rudolf Meilhamer

Registergericht      : Amtsgericht Passau, HRB 1646

Ust-Ident-Nummer: DE 130951872

 

 
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